Seit Einführung des Alterseinkünftegesetzes 2005 gibt es die so genannte Basis- oder Rürup-Rente. Sie wird als allgemein gültiges Mittel zum Aufbau einer Altersvorsorge insbesondere für Selbständige propagiert.
Zwei Problemkreise sind relativ bekannt: - „Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar.“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Im Zweifel gibt es also keine Möglichkeit, an das eingezahlte Geld heran zu kommen.
- Eine Absicherung der Familie für den Todesfall des Versicherungsnehmers ist nicht immer enthalten, muss explizit vereinbart werden und unterliegt Beschränkungen.
Heute möchten wir Sie auf eine weitere wichtige Problemstellung für Ihre Beratung hinweisen, die sich bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften ergeben kann:
Hat der GGF bereits eine betriebliche Altersvorsorgung, werden die Höchstbeträge für den Abzug des Altersvorsorgeaufwands von Euro 20.000 (ledig) bzw. Euro 40.000 (verheiratet) um den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) gekürzt, die an die gesetzliche Rentenversicherung (Beitragsbemessungsgrenze Ost) zu zahlen wäre, wenn er versicherungspflichtig wäre. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG, weil der GGF in diesem Fall zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört, für den die Kürzung des Höchstbetrags zwingend vorgeschrieben ist.
Praktische Auswirkung: Sobald Ihr Mandant nur eine kleine Direktversicherung erhält, wird sein Höchstbetrag für den Abzug der Rürup-Beiträge ab 2011 um satte € 11.462 gekürzt (19,9 % von € 57.600). Als Lediger kann er dann anstatt € 20.000 nur noch € 8.538 steuerbegünstigt in eine Rürup-Rente einbringen. Alle darüber hinaus gehenden Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Für den wertvollen fachlichen Hinweis bedanken wir uns bei StB Helmut Schröder aus Berlin.
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